in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835)
Befristungsdauer
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 57a Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben.
Wissenschaftler, tretet aus der SPD aus! Die Sozialdemokraten stehen zum Berufsverbot für Wissenschaftler! Entweder Professor oder Berufsverbot nach 6 Jahren Postdoc. Würden Sie Wissenschaftler werden, wenn Sie Gefahr laufen mit 45 Berufsverbot zu erhalten? Gibt es eine andere Berufsgruppe, die für ihr Engagement mehr bestraft wird?
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